Hochschulzugang
Um das Studium aufzunehmen, benötigen Sie eine ausreichende Hochschulzugangsberechtigung.
Grundsätzlich kann der Nachweis sowohl durch eine schulische als auch durch eine berufliche Vorbildung erfolgen.
Bei der schulischen Hochschulzugangsberechtigung wird unterschieden zwischen der Allgemeinen Hochschulreife, die zum Studium in allen Studiengängen an einer Universität berechtigt (z. B. Abitur), und einer Fachbezogenen Hochschulreife, die ein fachbezogenes Studium ermöglicht. Zu der Fachbezogenen Hochschulreife gehören z. B. der Abschluss der Berufsoberschule mit fachgebundener Hochschulreife und die Fachhochschulreife.
Studieren ohne Abitur
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Bei der beruflichen Hochschulzugangsberechtigung wird ebenfalls zwischen allgemeiner und fachbezogener Zugangsberechtigung unterschieden. So haben Sie beispielsweise mit einem Meister-Abschluss eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Staatliche anerkannte Techniker/Betriebswirte und Inhaber anerkannter Weiterbildungsabschlüsse haben ebenfalls die Möglichkeit ein Studium jeder Fachrichtung aufzunehmen.
Berufstätige, die eine mindestens dreijährige Ausbildung und drei Jahre Berufspraxis nachweisen können, haben die Möglichkeit ein fachgebundenes Studium zu absolvieren. Die berufliche Qualifikation und Berufstätigkeit müssen eine fachliche Nähe zum angestrebten Studiengang aufweisen.
Bitte beachten Sie, dass in zulassungsbeschränkten Studiengängen in der besonderen Quote für Berufsqualifizierte nur eine geringe Anzahl an Studienplätzen zur Verfügung steht.
Bei Fragen, insbesondere zum Hochschulzugang ohne Abitur, wenden Sie sich bitte an das Studierendensekretariat.
Zugang zur Fachhochschule
Quelle: https://www.hs-osnabrueck.de/de/studium/rund-ums-studium/bewerbung/hochschulzugang/#c29526
Zum Studium an einer niedersächsischen Fachhochschule berechtigen die folgenden Bildungsabschlüsse:
Allgemeine Hochschulreife
Sie wird nachgewiesen durch das Abiturzeugnis.
Niedersächsische Abschlüsse der Fachhochschulreife
- Abschluss einer Fachoberschule
- Abschluss einer zweijährigen Fachschule bestimmter Fachrichtungen, soweit vorher der Sekundarabschluss I erworben wurde
- Bescheinigung der zuständigen Stelle (Schule, bei der der schulische Teil der FH-Reife erworben wurde oder Berufsschule) über die Fachhochschulreife bei Ausbildungen, die aus einem schulischen und einem praktischen Teil bestehen
Sofern Ihr Zeugnis einen Vermerk trägt, dass der „schulische Teil der Fachhochschulreife“ erfüllt ist, benötigen Sie immer einen zusätzlichen praktischen Teil der Fachhochschulreife. Erst wenn beide Teile vorliegen, kann die zuständige Stelle die notwendige Bescheinigung über die Fachhochschulreife ausstellen.
Bitte beachten Sie zu Punkt 3: Erst durch die Bescheinigung der zuständigen Stelle ist die Fachhochschulreife nachgewiesen; es genügt nicht, Zeugnisse und Nachweise über die schulische und praktische Ausbildung vorzulegen. Die Bescheinigung erteilt bei Abschlüssen aus Niedersachsen die Schule, bei der der schulische Teil der FH-Reife erworben wurde bzw. die im Rahmen der Ausbildung besuchte Berufsschule.
Außerhalb Niedersachsens erworbene Abschlüsse der Fachhochschulreife
Eine in anderen Ländern der Bundesrepublik erworbene Fachhochschulreife wird in Niedersachsen anerkannt. Beachten Sie, dass bei einem schulischen und einem praktischen Teil der Fachhochschulreife die zuständige Stelle eine Bescheinigung über die Fachhochschulreife ausstellen muss. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an das Studierendensekretariat der Hochschule Osnabrück (Telefon: 0541 969-7080).
Abgeschlossene besondere berufliche Vorbildung
Zu den Berufsabschlüssen, die zum uneingeschränkten Studium an der Fachhochschule berechtigen, zählt
- die Meisterprüfung oder ein abgeschlossener Bildungsgang zur staatlich geprüften Technikerin/zum staatlich geprüften Techniker oder zur staatlich geprüften Betriebswirtin/ zum staatlich geprüften Betriebswirt
oder
- ein Fortbildungsabschluss auf Grundlage einer Fortbildungsordnung gem. § 53 bzw. § 54 Berufsbildungsgesetzes § 42 bzw. 42a Handwerksordnung (z.B. Fachwirt/in oder Fachkauffrau/mann unterschiedlicher Fachrichtungen) mit einem Umfang von mind. 400 Stunden.
Zu den Berufsabschlüssen, die zum eingeschränkten Studium an der Fachhochschule berechtigen, zählt
- der Abschluss einer mind. dreijährigen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und anschließend mind. dreijährige Ausübung des erlernten Berufs. Die berufliche Qualifikation muss eine fachliche Nähe zum angestrebten Studiengang aufweisen. Über die Einschlägigkeit entscheidet die Hochschule.