Gremien der BBS Brinkstraße
Der Schulvorstand
Der Schulvorstand
An jeder Schule mit mindestens vier Vollzeitlehrkräften ist ein Schulvorstand einzurichten. Die Zusammensetzung des Schulvorstandes ist in § 38 b NSchG geregelt.
An den berufsbildenden Schulen hat der Schulvorstand bei bis zu 50 Lehrkräften 12 Mitglieder und bei über 50 Lehrkräften 24 Mitglieder. Er besteht zu je einem Viertel aus
- der Schulleiterin/dem Schulleiter, der stellvertretenden Schulleiterin/ dem stellvertretenden Schulleiter sowie von der Schulleiterin/dem Schulleiter bestimmten Personen, die Leitungsaufgaben wahrnehmen
- Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- Vertreterinnen und Vertretern der Schülerinnen und Schüler
sowie
- zu einem Zwölftel aus Vertreterinnen und Vertretern der Erziehungsberechtigten
- zu zwei Zwölfteln aus außerschulischen Vertreterinnen und Vertretern von an der beruflichen Bildung beteiligten Einrichtungen
Dem Schulvorstand obliegt die wichtige Aufgabe, die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten. Der Schulvorstand entscheidet u. a. über den von der Schulleiterin/dem Schulleiter aufgestellten Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel, die Zusammenarbeit mit anderen Schulen, Schulpartnerschaften, die Ausgestaltung der Stundentafel, Grundsätze für die Durchführung von Projektwochen, für die Werbung und das Sponsoring in der Schule und für die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule.
Die Elternvertretung
Die Elternvertretung
Eltern und Schule verstehen sich mithin als Partner im Bildungsprozess. Um den Eltern partnerschaftlichen Umfang zu ermöglichen, sieht das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG) verschiedene Mitwirkungsmöglichkeiten vor:
Klassenelternschaft
Die Erziehungsberechtigten einer Klasse bilden die Klassenelternschaft. Für jede Klasse wird von der Klassenelternschaft eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender der Klassenelternschaft und Vertreterinnen oder Vertreter für die Klassenkonferenz und deren Ausschuss sowie entsprechende Stellvertretungen gewählt. Die Klassenelternschaftsvorsitzenden laden die Klassenelternschaften zu Elternabenden ein. Die Aufgaben der Klassenelternschaften ergeben sich aus § 96 NSchG.
Die Vorsitzenden der Klassenelternschaft bilden den Schulelternrat der Schule, der über umfassende Informations- und Mitwirkungsrechte in der einzelnen Schule verfügt. Dieser Schulelternrat wählt eine Schulelternratsvorsitzende oder einen Schulelternratsvorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertretung aus seiner Mitte sowie die Vertreterinnen und Vertreter in der Gesamtkonferenz, in den Teilkonferenzen, im Schulvorstand und in den entsprechenden Ausschüssen. Über die Klassenelternschaften und den Schulelternrat hinaus wirken die Erziehungsberechtigten in der Schule weiterhin mit im Schulvorstand, in der Gesamtkonferenz, in Fachkonferenzen, in Klassenkonferenzen und in Ausschüssen.
Quellen: vgl. Landeselternrat Niedrsachsen und Niedersächsische Landesschulbehörde
Der Personalrat
auf dem Bild von links:
- Stefan Uphaus (Elektrotechnik, Mathematik)
- Laura Henkenborg (Deutsch, Englisch)
- Lutz Herr (Fahrzeugtechnik, Politik)
- Boris Lange (Metalltechnik)
- es fehlt: Heike Krone (Wirtschaft, Religion)